Allgemeine Geschäftsbedingungen

BHS Technologies GmbH, Langer Weg 11, 6020 Innsbruck

 

STAND: MÄRZ 2020

 

1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der BHS Technologies GmbH, Langer Weg 11, 6020 Innsbruck („BHS“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese AGB gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der BHS und dem Käufer/Besteller („Vertragspartner“). Spätestens mit der Entgegennahme des Produktes oder der Leistung (im Folgenden auch alle gemeinsam „Vertragsgegenstand“) gelten diese AGB als angenommen.

1.2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht gelten sollen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner durch Gegenbestätigungen oder in sonstiger Weise auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hinweist.

1.3. Abweichungen von den AGB sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch BHS wirksam.

 

2. ANGEBOT UND VERTRAG

2.1. Angebote und Kostenvoranschläge von BHS gelten als freibleibend.

2.2. Der Käufer ist an seine Bestellung 6 (sechs) Wochen gebunden.

2.3. Annahmeerklärungen (Bestellbestätigungen) und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch BHS. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Ein Vertrag gilt damit ausnahmslos erst dann als geschlossen, wenn BHS eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt.

2.4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten und Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Das gilt insbesondere auch für die Beschriftung des Vertragsgegenstandes. Gleiches gilt für sonstige besondere Eigenschaften oder für den Fall, dass sich der Vertragsgegenstand zu einem bestimmten Verwendungszweck eignen soll.

2.5. Öffentliche, insbesondere in der Werbung getätigte Äußerungen dritter Personen über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nicht als Vertragsinhalt.

2.6. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen sowie Zeichnungen und Anlagenlayouts dürfen ohne Zustimmung von BHS weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind an BHS unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

2.7. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

2.8. Für den Fall, dass der Vertragspartner die Anbringung einer Grafik auf dem Vertragsgegenstand wünscht, wird der Vertragspartner dies – sofern nicht anders vereinbart wird – im Zeitpunkt der Bestellung bekannt geben. Zu diesem Zweck wird der Vertragspartner BHS eine elektronische Datei, und zwar sowohl als Vektor-Datei und im pdf-Format, zur Verfügung stellen.

 

3. PREISE

3.1. Die Preise sind freibleibend.

3.2. Alle Aufträge werden nur aufgrund der zur Zeit der Bestellung gültigen Preise angenommen. Den Preisen liegen die Rohstoff-, Lohn- und sonstigen Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Bestellung zugrunde. BHS ist berechtigt, die Preise einseitig anzupassen, wenn es zu Änderungen der Rohstoff-, Lohn- oder sonstigen Herstellungskosten kommt und zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und dem Datum der Lieferung zumindest ein Zeitraum von 4 (vier) Monaten liegt.

3.3. Die Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer für Lieferungen ab Werk von BHS (EXW Langer Weg 11, 6020 Innsbruck, INCOTERMS ® 2020). Sofern BHS den Vertragsgegenstand an einem anderen Ort zur Abholung durch den Vertragspartner bereitstellt oder die Bereitstellung veranlasst, gilt dieser Ort als Abholort und erfolgen die Lieferungen EXW „Abholort“ [Adresse des durch BHS bekannt gegebenen Abholortes] INCOTERMS ® 2020).

3.4. Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union („EU“) hat der Vertragspartner BHS vor der Ausführung des Umsatzes seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen. Weiters ist der Käufer verpflichtet einen entsprechenden Nachweis über die innergemeinschaftliche Lieferung nach Aufforderung durch BHS Technologies GmbH spätestens binnen 30 (dreißig) Tagen ab Lieferung oder unverzüglich auf Anfrage von BHS zu erbringen (Gelangensbestätigung). Bei Lieferungen und Leistungen in Staaten außerhalb der EU, hat der Vertragspartner der BHS die steuerlich erforderlichen Nachweise über die Ausfuhr zu erbringen. Sofern der Vertragspartner die erforderlichen Nachweise und Informationen nicht erbringt, behält sich BHS vor, seine Lieferungen und Leistungen zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

3.5. Im Zusammenhang mit der Abholung anfallende Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben trägt der Vertragspartner. Dies gilt unbeschadet der Übernahme der Montage durch BHS.

3.6. Bei Reparaturaufträgen werden die von BHS oder von einem Vertriebspartner von BHS als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes – sofern es sich nicht um die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen handelt – verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Vertragspartner bedarf.

3.7. Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen ist vom Vertragspartner zu tragen und wird diesem (gesondert) in Rechnung gestellt.

 

4. LIEFERUNG/ÜBERGABE DES VERTRAGSGEGENSTANDES

4.1. Die in den Angeboten angegebenen Lieferzeiten sind für BHS freibleibend. Die Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Wissen, sie sind jedoch nicht – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben – verbindlich.

4.2. Verbindliche Liefertermine oder Fristen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Schriftform (nämlich dem folgenden Hinweis: „verbindlicher Liefertermin“). Die Liefertermine beziehen sich in jedem Fall auf die Fertigstellung im Werk von BHS. Auch im Falle einer verbindlichen Festlegung von Lieferzeiten gilt eine Lieferzeit von zwei Wochen vor oder nach der angegebenen Lieferzeit als noch als rechtzeitig und kann der Vertragspartner hieraus keine Ansprüche ableiten.

4.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Liefer- und Leistungsverzögerungen seitens der Vorlieferanten und Unterlieferanten von BHS und aufgrund von Ereignissen, die BHS die Lieferung erschweren oder unmöglich machen -hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei den Vorlieferanten von BHS oder deren Unterlieferanten eintreten – hat BHS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

4.4. BHS ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

4.5. BHS wird den Vertragspartner über die Fertigstellung des Vertragsgegenstandes in Kenntnis setzen und dem Vertragspartner den frühestmöglichen – sofern die Vertragsparteien die Montage des Vertragsgegenstandes durch BHS vereinbart haben – Montagetermin mitteilen. Der Vertragspartner ist darauf hin verpflichtet mit BHS einen Montagetermin zu vereinbaren. Sofern die Vertragspartner die Abholung des Vertragsproduktes – und somit keine Montage durch BHS vereinbart haben – wird BHS dem Vertragspartner den frühestmöglichen Abholtermin mitteilen.

4.6. Der Vertragspartner ist zur Übernahme und Abnahme des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Die Abnahme gilt als verspätet, wenn der Vertragspartner den Vertragsgegenstand – für den Fall, dass ein Montagetermin vereinbart wurde – nicht zum vereinbarten Montagetermin durch BHS montieren lässt, an der Montage nicht wie vereinbart mitwirkt oder – für den Fall, dass aus Gründen, die dem Vertragspartner zuzurechnen sind, kein Montagetermin vereinbart wird – nicht binnen der vorstehenden Frist einen Montagetermin vereinbart (Annahmeverzug). Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes werden durch diesen Vertragspunkt nicht berührt. Die Übernahmepflicht besteht sohin unabhängig von der Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes. Eine Übernahmepflicht besteht jedoch dann nicht, wenn die Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt oder wenn aufgrund der Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes die Gefahr des Eintritts von Sach- oder Personenschäden besteht. Die durch eine verspätete Abnahme anfallenden Kosten, sind ausnahmslos vom Vertragspartner zu tragen.

4.7. Der Vertragsgegenstand umfasst neben dem RoboticScope, insbesondere auch eine CoC-Bestätigung sowie eine Bedienungsanleitung und – wenn die Vertragsparteien dies ausdrücklich vereinbart haben – die Montage des Vertragsproduktes.

4.8. Hat der Vertragspartner den Vertragsgegenstand beanstandet, ist er auf Verlangen von BHS verpflichtet, dieses zum Zwecke der Überprüfung im Anlieferungszustand an BHS zurückzustellen; der Vertragspartner ist zur Rückstellung des Vertragsgegenstandes allerdings nur nach Einholung des ausdrücklichen schriftlichen Einverständnisses von BHS und Vereinbarung eines Termins berechtigt.

4.9. Soweit BHS aus einem Vertrag zur Vorleistung verpflichtet ist, ist BHS berechtigt, die Lieferung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Leistungs-/Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere wenn der Kundenkreditversicherer dem Vertragspartner das Kreditlimit streicht oder wesentlich kürzt oder das Kreditlimit erreicht ist, und hierdurch der Zahlungsanspruch von BHS gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird

4.10. Behördliche und etwa für die Ausführung des Vertragsgegenstandes erforderliche Genehmigungen Dritter sind – sofern nicht (etwa in einer Rahmenvertriebsvereinbarung) anders vereinbart – ausschließlich vom Vertragspartner zu erwirken und die Kosten von diesem zu tragen.

4.11. Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser Bestimmung in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden von BHS eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Vertragspartner, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Vertragspartner ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.

 

5. GEFAHRENÜBERGANG

5.1. Sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, erfolgt die Lieferung der Ware gemäß EXW Langer Weg 11, 6020 Innsbruck, INCOTERMS® 2020. Daran ändert auch eine allfällige Organisation des Transportes und/oder Beauftragung von Frachtführern und/oder Spediteuren durch BHS nichts. Unbeschadet dieser EXW-Klausel, wonach die Gefahr mit Bereitstellung des Vertragsgegenstandes übergeht, geht die Gefahr spätestens dann auf den Vertragspartner über, wenn sich der Vertragspartner in Annahmeverzug befindet (siehe dazu Punkt 4.6.).

5.2. Die Gefahren des zufälligen Untergangs des Vertragsgegenstandes und/oder Beschädigung des Vertragsgegenstandes durch Dritte trägt daher ab dem Gefahrenübergang (siehe dazu Punkt 5.1.) der Vertragspartner.

5.3. Soweit BHS bei der Abholung des Vertragsgegenstandes unterstützend tätig wird, haftet ausschließlich der Vertragspartner für alle hieraus entstandenen Schäden. Überdies verpflichtet sich der Vertragspartner BHS von Ansprüchen Dritter hieraus schadlos zu halten.

 

6. ZAHLUNG

6.1. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Vertragspartners.

6.2. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

6.3. Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, kann BHS unbeschadet seiner sonstigen Rechte

(i) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

(ii) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz verlangen;

(iii) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen. In jedem Fall ist BHS berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

6.4. Allenfalls eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.

6.5. Der Vertragspartner ist verpflichtet den Kaufpreis binnen 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungstellung, spätestens aber vor Übergabe des Vertragsgegenstandes zu leisten, sodass der Kaufpreis bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes bei BHS eingelangt ist.

 

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1. BHS behält sich das Eigentum am gelieferten Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor (Eigentumsvorbehalt).

7.2. Sofern die gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in die die unter Vorbehaltseigentum stehende Ware geliefert wird, besondere Voraussetzungen für die wirksame Begründung eines Eigentumsvorbehaltes vorsehen (zB Registereintrag), wird der Vertragspartner die entsprechenden Vorkehrungen zur wirksamen Begründung des Eigentumsvorbehaltes treffen und BHS einen entsprechenden Nachweis über die Eintragung beibringen.

7.3. Sofern die gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in die die unter Vorbehaltseigentum bestehende Ware geliefert wird, einen Eigentumsvorbehalt nicht vorsehen, stattdessen aber ähnliche Rechte, so kann BHS alle Rechte dieser Art ausüben. Der Vertragspartner wird BHS dabei nach besten Kräften unterstützen.

7.4. Der Vertragspartner tritt hiermit an BHS zur Sicherung der Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware ab. Der Vertragspartner ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung seinen Abnehmer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Vertragspartner BHS die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen.

7.5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf das Eigentum von BHS hinweisen und BHS unverzüglich benachrichtigen.

7.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, ist BHS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen.

7.7. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch BHS liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

8. VERWENDUNG DES VERTRAGSGEGENSTANDES

8.1. Allfällige von BHS in Bezug auf den Vertragsgegenstand abgegebenen Leistungszusagen gelten nur bei Verwendung des Vertragsgegenstandes durch facheinschlägige und geschulte Personen.

8.2. Sofern für die Verwendung der Vertragsprodukte im Vertragsgebiet eine Registrierung und/oder sonstige (öffentlich-rechtliche) Genehmigung, wie etwa Einfuhrlizenz, Gesundheitsregistrierung und dergleichen, erforderlich ist/sind, verpflichtet sich der Vertragspartner dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Registrierungen/Berechtigungen/Genehmigungen erteilt und aufrechterhalten werden.

8.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich die Vorschriften des von BHS zur Verfügung gestellten Benutzerhandbuches („Instructions for Use“) für den Vertragsgegenstand in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten und insbesondere die darin vorgesehenen Wartungsverpflichtungen zu erfüllen.

 

9. GEWÄHRLEISTUNG UND EINSTEHEN FÜR MÄNGEL

9.1. BHS ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

9.2. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

9.3. Soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 (zwölf) Monate. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit Abholung des Vertragsgegenstandes durch den Vertragspartner oder mit Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes durch den Vertragspartner. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch maximal 18 Monate, berechnet ab der Bereitstellung des Vertragsgegenstandes zur Abholung.

9.4. Für verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen, endet jedoch – soweit gesetzlich zulässig – jedenfalls 3 (drei) Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

9.5. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Vertragspartner die aufgetretenen Mängel unverzüglich, sohin spätestens binnen 7 (sieben) Tagen schriftlich angezeigt (gerügt) hat und die Anzeige BHS zugeht. Der Vertragspartner hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten BHS zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 9.1 hat BHS nach seiner Wahl am Ort des Vertragspartners oder einem anderen Ort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich oder der dem Vertriebshändler zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.

9.6. Gewährleistungsansprüche bestehen unter den sonstigen Voraussetzungen nur für Mängel, die bei der Abholung durch den Vertragspartner vorhanden sind. Dies ist vom Vertragspartner zu beweisen. Eine Vermutung der Mangelhaftigkeit im Sinne des § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Eine Haftung für normale Abnutzung ist jedenfalls ausgeschlossen. Der Vertragspartner bestätigt durch Unterzeichnung des Übergabeprotokolls die Mangelfreiheit in Bezug auf Mängel, die zu diesem Zeitpunkt erkennbar waren oder die der Vertragspartner hätte erkennen müssen.

9.7. An im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten sind von BHS ausschließlich die Kosten für Reparatur, Ein- und Ausbau von notwendigen Ersatzteilen und Ersatzteile zu tragen; alle übrigen Kosten (wie insbesondere Kosten für die Bereitstellung von Personal des Vertragspartners sowie Kosten für Transport, Fahrt- und Wegzeit) sind ausschließlich vom Vertragspartner zu tragen. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Vertragspartners sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum von BHS.

9.8. Wird ein Vertragsgegenstand von BHS auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von BHS nur auf bedingungsgemäße Ausführung.

9.9. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die auf Nichtbeachtung der Anwendungserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Inbetriebnahme und Benutzung durch nicht facheinschlägig geschulte Personen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Vertragspartner angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien oder Ersatzteile (insbesondere bei Einbau und Verwendung von nicht originalen Ersatzteilen) entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Vertragspartner beigestelltes Material zurückzuführen sind. BHS haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt BHS keine Gewähr.

9.10. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von BHS der Vertragspartner selbst oder ein nicht von BHS ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

9.11. Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 9.3 genannten Frist.

9.12. Die Bestimmungen 9.1 bis 9.11 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

 

10. RÜCKTRITT VOM VERTRAG

10.1. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist BHS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

(i) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,

(ii) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners entstanden sind und dieser auf Begehren von BHS weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,

(iii) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 4.3. angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 (sechs) Monate beträgt, oder

10.2. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

10.3. Falls über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist BHS berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Vertragspartner unterliegt, dem nicht entgegen steht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile für BHS unerlässlich ist.

10.4. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von BHS einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurde sowie für von BHS erbrachte Vorbereitungshandlungen. BHS steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Klarstellend wird festgehalten, dass die vom Vertragspartner geleistete Anzahlung im Falle eines Vertragsrücktrittes durch BHS verfällt und unbeschadet des Vertragsrücktrittes endgültig von BHS einbehalten wird.

10.5. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

10.6. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Vertragspartner wird ausgeschlossen.

 

11. SCHADENERSATZ

11.1. BHS haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese gilt jedoch nicht bei Personenschäden.

11.2. Die Haftung von BHS in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist pro Schadensfall auf den halben Nettoauftragswert begrenzt.

11.3. Die Haftung von BHS für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

11.4. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für die Benutzung oder bei Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes durch nicht einschlägig fachlich geschulte Personen oder Nichteinhaltung der allfälligen behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

11.5. Die Regelungen dieses Punktes 11 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen BHS, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten von BHS wirksam.

 

12. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHT

12.1. Wird der Vertragsgegenstand von BHS auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, hat der Vertragspartner diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

12.2. Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen, Zeichnungen und Anlagenlayouts und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum von BHS und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.

 

13. SALVATORISCHE KLAUSEL

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.

 

14. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

14.1. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von BHS ausschließlich zuständig. BHS ist auch berechtigt am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

14.2. Hat der Vertragspartner seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union gilt in Abweichung des vorstehenden Absatzes Folgendes: Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln) von drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Alternativ dazu ist BHS auch bei Vertragspartnern, die ihren Sitz außerhalb der EU haben berechtigt, diese beim sachlich zuständigen Gericht am Sitz von BHS oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

14.3. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.